Oberster Gerichtshof: Die Abwesenheit des Gerichtspräsidenten führt zu keinen Arbeitsunterbrechungen.

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Der Oberste Gerichtshof nimmt alle Aufgaben innerhalb seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Zuständigkeit ununterbrochen wahr, und es gibt keine Unterbrechung seiner Arbeit, noch ist die Funktionsfähigkeit der Justiz durch die Abwesenheit eines ernannten Gerichtspräsidenten gefährdet, teilte der Oberste Gerichtshof am Dienstag mit.


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